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mal wieder ebay

BeitragVerfasst: 07.11.2007, 23:51
von kotzreitz
Erfolgreiches Gebot: EUR 4.510,00

Für einen Wagen der lediglich 3 Sekunden an den Gewinner der Auktion VERMIETET wird!

Ja wer lesen kann ist wie immer klar im Vorteil :lol:





http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?Vie ... 0152144445

BeitragVerfasst: 08.11.2007, 00:35
von Milde
Das ist ja alles sehr intelligent, man kann sogar das Angebot so formulieren dass jeder drauf reinfällt aber so ein Verkauf ist nie gültig..

BeitragVerfasst: 08.11.2007, 16:51
von Bimbel
Naja, ich finde, dass es schon ganz direkt drin steht, dass es sich nicht um einen Verkauf handelt, das wird auch explizit betont.

BeitragVerfasst: 08.11.2007, 18:08
von Milde
Das Angebot ziehlt von Anfang an darauf den meistbietenden zu verarschen

BeitragVerfasst: 08.11.2007, 22:58
von kotzreitz
Soweit ich weiß darf man bei ebay eh nur verkaufen.
Also ne Auktion in der nur etwas zum verleihen eingestellt wird ist damit von Anfang an nicht wirksam.

Ich muss da auch mal paar Sachen verkaufen.

Ein Porsche zB.
Da stelle ich dann schöne Fotos von nem Porsche rein und schreib unten irgendwo das es den Porsche nur als Modelauto gibt im Maßstab 1:50 oder so ; )

BeitragVerfasst: 08.11.2007, 23:15
von CH233
Ein Blick ins BGB

Elimenieren des Rechtsgeschäfts durch Anfechtung
Nach Reglung §142

Anfechtbarkeit wegen Irrtums §119

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis und bei verständiger des Falles nicht abgeben haben würde.

Vermutlich Inhaltsirrtum, §119 I 1. Alt

Der Käufer denkt er bietet auf den Kauf eines Autos, weil er den im Text versehen Hinweis überliest. Tatsächlich bietet er aber lediglich für eine Nutzung.

Kausalität zwischen Willenerklärung und Anfechtungsgrund muss gegeben sein.

Zwar ist beim Irrtum über den Wert einer Sache keine Anfechtung möglich aber wer ist den so blöd und gibt für 3 Sekunden Golf fahrer über 4000 Euro aus, dass muss einfach ein Irrtum sein. Der Käufer ist vermutlich eine Privatperson und solchen räumt der Gesetgeber ein gewisses Maß an Dummheit ein. :roll:

Bin kein Jurist, daher die Frage an einen Angehenden. Alex wie ist die Lage?

BeitragVerfasst: 08.11.2007, 23:39
von Milde
Das Privatrecht schützt den schwächeren vor Arglistigen und Wuchern. Hier kommt meiner Ansicht nach auch §138 II in Betracht der besagt, dass ein Rechtsgeschäft ungültig ist,wenn jemand bsp. die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen jemand anderes ausnützt und ihn damit ausbeutet. Allerdings kann man auch bei Spaßangeboten § 118 in Betracht ziehen, der den Mangel an Ernstlichkeit regelt.

Aber ein Experte bin ich auch nicht, da müsst ihr jmd fragen der etwas weiter ist. Damit lässt sich durchaus eine Klausur schreiben..